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§ 4 Schutze des Grundwasservorkommens in der Mitterndorfer Senke

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.5.1969

§ 4

Für die Handhabung der Bestimmungen der §§ 9, 10, 28 bis 35, 38 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 im Grundwasserschongebiet ist der Vorrang der Trinkwasserversorgung und der örtlichen Feldbewässerung maßgebend. Vor der Bewilligung von Wasserentnahmen ist der Bedarf zu prüfen und Vorsorge zu treffen, daß die Auswirkungen der Wasserentnahme in unschädlichen Grenzen gehalten oder abgegolten werden. In allen Verfahren ist die Vermeidung von Wasserverschwendungen, der Schutz der Gewässer von Verunreinigung und die Sanierung unzulänglicher Abwasser- und Abfallbeseitigungen anzustreben.

Schlagworte

Abwasserbeseitigung

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2017

Gesetzesnummer

10010328

Dokumentnummer

NOR12131447

alte Dokumentnummer

N8196937309J

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