Artikel 8
(1) Jeder der Vertragschließenden Teile ist berechtigt, die Durchfuhr bewilligungspflichtiger Sendungen an eine veterinärbehördliche Zulassungserklärung zu binden.
(2) Die veterinärbehördliche Zulassungserklärung ist eine von der Zentralveterinärbehörde des angrenzenden Ein- oder Durchfuhrstaates abgegebene schriftliche Erklärung, worin sich diese verpflichtet, Sendungen im Sinne des Absatzes 1 ohne jegliche Einschränkung in veterinärpolizeilicher Hinsicht zu übernehmen.
Schlagworte
Einfuhrstaat
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
10010318
Dokumentnummer
NOR12131072
alte Dokumentnummer
N8196539553L
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