Artikel 9
(1) Die Vertragschließenden Teile kommen überein, Fleisch und Fleischwaren, unbeschadet der Erfordernisse gemäß Artikel 5, nur bei Zutreffen der nachstehenden weiteren Voraussetzungen zur Einfuhr zuzulassen:
- a) Fleisch von Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen, wenn dieses von Tieren stammt, die in einem von der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates zugelassenen Exportschlachthof geschlachtet wurden, und
- b) Fleischwaren, wenn diese aus Fleisch hergestellt wurden, das den Erfordernissen der lit. a entspricht, und wenn überdies die Fleischwaren in einem von der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates zugelassenen Fleischexportbetrieb hergestellt wurden.
(2) Die Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates hat jedem Exportschlachthof eine Kennummer in römischen Ziffern, jedem Fleischexportbetrieb eine solche in arabischen Ziffern, zuzuweisen und diese Nummern der Zentralveterinärbehörde des Bestimmungsstaates mitzuteilen. Der ermächtigte Tierarzt hat die Kennummer auf den Zeugnissen zu vermerken.
(3) Die Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe müssen den in derAnlage 4 enthaltenen Erfordernissen entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
10010318
Dokumentnummer
NOR12131073
alte Dokumentnummer
N8196539554L
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