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Artikel 7 Veterinärabkommen (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.1965

Artikel 7

(1) Die Zeugnisse sind bei Tieren, soweit im Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, für jedes einzelne Stück, bei Bienen für jeden Bienenstock, gesondert beizubringen. Für Saugtiere in Begleitung des Muttertieres genügt es, wenn der ermächtigte Tierarzt auf dem Zeugnis des Muttertieres einen Vermerk über die Zugehörigkeit des Saugtieres anbringt.

(2) Sammelzeugnisse können je Eisenbahnwagen ausgestellt werden für:

  1. a) Tiere – ausgenommen Einhufer und Rinder in einem Alter von über 3 Monaten – wenn diese
  1. 1. einem Absender gehören und für einen Empfänger bestimmt sind,
  2. 2. ein und derselben Gattung angehören,
  3. 3. aus derselben Gemeinde stammen;
  1. b) tierische Stoffe oder sonstige mögliche Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010318

Dokumentnummer

NOR12131071

alte Dokumentnummer

N8196539552L

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