Artikel 6
(1) Die Seuchenfreiheit im Sinne des Artikels 5 ist anläßlich der tierärztlichen Grenzkontrolle durch Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse (im folgenden Zeugnisse genannt) nachzuweisen.
(2) Die Zeugnisse haben zu enthalten:
- a) den Herkunfts- und den Bestimmungsort der Sendung,
- b) Name und Wohnort des Versenders und des Empfängers,
- c) die Bestätigung, daß die gemäß Artikel 5 Absatz 2 vorgeschriebenen Voraussetzungen gegeben sind,
- d) bei Tieren überdies deren Anzahl und Beschreibung und
- e) bei tierischen Stoffen sowie bei Gegenständen überdies deren Bezeichnung, Menge und Verpackungsart.
(3) Die Zeugnisse müssen von einem zu deren Ausstellung staatlich ermächtigten Tierarzt (im folgenden ermächtigter Tierarzt genannt) in deutscher und rumänischer Sprache ausgestellt sein.
(4) Die Gültigkeitsdauer der Zeugnisse beträgt, jeweils vom Tage der Ausstellung an gerechnet, bei:
- a) Tieren: 10 Tage,
- b) tierischen Stoffen und sonstigen möglichen Trägern des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen: 6 Monate.
(5) Zeugnisse für Tiere gemäß Absatz 4 lit. a, deren Gültigkeitsdauer zu einem Zeitpunkt abläuft, in dem die Sendung sich noch im Herkunftsstaat befindet, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer von weiteren 10 Tagen, wenn der ermächtigte Tierarzt des Herkunftsstaates auf Grund einer neuerlichen Untersuchung die Unbedenklichkeit der Sendung in veterinärpolizeilicher Hinsicht bescheinigt.
Schlagworte
Ursprungszeugnis, Herkunftsort
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
10010318
Dokumentnummer
NOR12131070
alte Dokumentnummer
N8196539551L
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