Artikel 25
Die Vertragschließenden Teile kommen überein, die Bestimmungen dieses Abkommens auf andere derzeit bekannte oder unbekannte Tierseuchen sinngemäß anzuwenden, wenn deren Ausbreitung oder Einschleppung zu befürchten ist. Die Absätze 5 bis 7 des Artikels 24 finden hiebei Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
10010317
Dokumentnummer
NOR12131055
alte Dokumentnummer
N8196539536L
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