Artikel 26
Die Vertragschließenden Teile räumen sich gegenseitig das Recht ein, zwecks Austausches von Erfahrungen in der Durchführung dieses Abkommens und zwecks Besichtigung der vom anderen Vertragschließenden Teil zugelassenen Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe nach vorherigem Einvernehmen tierärztliche Sachverständige in den anderen Staat zu entsenden und verpflichten sich, diesen Sachverständigen bei der Ausführung ihres Auftrages nach Möglichkeit jede erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
10010317
Dokumentnummer
NOR12131056
alte Dokumentnummer
N8196539537L
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