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Artikel 26 Veterinärabkommen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.1965

Artikel 26

Die Vertragschließenden Teile räumen sich gegenseitig das Recht ein, zwecks Austausches von Erfahrungen in der Durchführung dieses Abkommens und zwecks Besichtigung der vom anderen Vertragschließenden Teil zugelassenen Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe nach vorherigem Einvernehmen tierärztliche Sachverständige in den anderen Staat zu entsenden und verpflichten sich, diesen Sachverständigen bei der Ausführung ihres Auftrages nach Möglichkeit jede erforderliche Unterstützung zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010317

Dokumentnummer

NOR12131056

alte Dokumentnummer

N8196539537L

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