§ 64.
Personen, die ihre Ausbildung für einen der unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallenden Berufe nach den bisherigen Vorschriften begonnen haben, erwerben die Berechtigung zur Ausübung dieses Berufes, wenn sie sie nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgreich beenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
10010302
Dokumentnummer
NOR12130900
alte Dokumentnummer
N8196117616L
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