vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 64 MTF-SHD-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1961

§ 64.

Personen, die ihre Ausbildung für einen der unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallenden Berufe nach den bisherigen Vorschriften begonnen haben, erwerben die Berechtigung zur Ausübung dieses Berufes, wenn sie sie nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgreich beenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10010302

Dokumentnummer

NOR12130900

alte Dokumentnummer

N8196117616L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)