§ 65.
Die in den §§ 62 und 63 bezeichneten Personen haben sich binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Ausstellung einer Bescheinigung über ihre Berechtigung zur weiteren Berufsausübung persönlich oder schriftlich zu melden. In der Bescheinigung ist insbesondere die Tätigkeit festzuhalten, zu deren berufsmäßiger Ausübung die betreffende Person befugt ist, und anzuführen, ob eine Ergänzungsprüfung im Sinne der Bestimmungen des § 63 abzulegen ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
10010302
Dokumentnummer
NOR12130901
alte Dokumentnummer
N8196117617L
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