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§ 62 MTF-SHD-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1961

§ 62.

(1) Personen, die auf Grund der jeweils bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 93/1949, in Österreich in Geltung gestandenen Vorschriften sowie auf Grund einer nach dem genannten Bundesgesetz vorgeschriebenen Ausbildung oder auf Grund der Bestimmungen des § 17 des genannten Bundesgesetzes eine Berechtigung zur Ausübung der im § 5 Abs. 1 und 2 sowie im § 26 Abs. 1 bis 4 dieses Bundesgesetzes angeführten Tätigkeiten erlangt haben, behalten diese Berechtigung auch weiterhin. Der nach der Verordnung zur Abgrenzung der Berufstätigkeit der Hebammen von der Krankenpflege vom 19. Dezember 1939, Deutsches RGBl. I S. 2458, auf einem Krankenpflegediplom oder einem sonstigen Ausweis über die Berechtigung zur berufsmäßigen Ausübung der Krankenpflege angebrachte Ungültigkeitsvermerk ist als nicht beigesetzt anzusehen.

(2) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach dem 1. Mai 1949 im Inlande zurückgelegte Ausbildung für eine der im § 26 Abs. 1 bis 4 angeführten Tätigkeiten sowie eine hierüber abgelegte Prüfung ist als Ausbildung bzw. Diplomprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes anzuerkennen, sofern die Ausbildung in einem einschlägigen Lehrkurs zurückgelegt wurde, der mit Bewilligung der Sanitätsbehörden abgehalten worden ist. Um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung kann innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für soziale Verwaltung angesucht werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine ausreichende Ausbildung für die betreffende Tätigkeit im Lehrkurs gewährleistet war.

(3) Eine vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inlande zurückgelegte Ausbildung für die im § 5 Abs. 3 angeführte Tätigkeit sowie eine hierüber abgelegte Prüfung ist als Ausbildung bzw. Diplomprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes anzuerkennen, sofern die Ausbildung in einem einschlägigen Lehrkurs zurückgelegt wurde, der mit Bewilligung der Sanitätsbehörden abgehalten worden ist. Um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung kann innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für soziale Verwaltung angesucht werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine ausreichende Ausbildung für die im § 5 Abs. 3 angeführte Tätigkeit im Lehrkurs gewährleistet war.

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Schlagworte

dRGBl. I S. 2458/1939

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10010302

Dokumentnummer

NOR12130898

alte Dokumentnummer

N8196117614L

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