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Internationales Abkommen über Leichenbeförderung
Kurztitel
Internationales Abkommen über Leichenbeförderung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1958
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
11.09.1958
Unterzeichnungsdatum
10.02.1937
Index
89/03 Gesundheit
Langtitel
Internationales Abkommen über Leichenbeförderung
StF: BGBl. Nr. 118/1958 (NR: GP VIII RV 308 AB 369 S. 50. BR: S. 129.)
Änderung
BGBl. Nr. 221/1958 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 240/1959 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 485/1994 (K - Geltungsbereich)
Vertragsparteien
*Ägypten 221/1958 *Belgien 221/1958 *Deutschland/BRD 221/1958 *Frankreich 221/1958 *Italien 221/1958 *Mexiko 221/1958 *Portugal 485/1994 *Rumänien 221/1958 *Schweiz 221/1958 *Slowakei 485/1994 *Tschechische R 485/1994 *Tschechoslowakei 221/1958 *Türkei 240/1959 *Zaire 485/1994
Sonstige Textteile
Nachdem das am 10. Feber 1937 in Berlin abgeschlossene Internationale Abkommen über Leichenbeförderung, welches folgendermaßen lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident namens der Republik Österreich diesem Abkommen beizutreten und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 31. Jänner 1958.
Ratifikationstext
Das vorliegende Abkommen wird gemäß seinem Art. 14 für Österreich am 11. September 1958 in Kraft treten.
Präambel/Promulgationsklausel
In dem Wunsche, die sich aus der Verschiedenheit der Bestimmungen über Leichenbeförderung ergebenden Unzuträglichkeiten zu vermeiden, und in Anbetracht der Zweckmäßigkeit einer allgemeinen Regelung dieser Frage verpflichten sich die unterzeichneten Regierungen, Leichen solcher Personen, die auf dem Gebiete eines der anderen Vertragsstaaten verstorben sind, in ihr Gebiet oder durch ihr Gebiet befördern zu lassen unter der Bedingung, daß folgende Vorschriften beachtet werden:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10010288
Dokumentnummer
NOR11010507
alte Dokumentnummer
N8195816260R
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