vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1. Internationales Abkommen über Leichenbeförderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1958

A. Allgemeine Vorschriften

Artikel 1.

Jede Leichenbeförderung, gleichviel mit welchem Beförderungsmittel und unter welchen Umständen sie erfolgt, bedarf eines besonderen Passes (Leichenpasses), der möglichst dem als Anlage beigefügten Muster entsprechen und in allen Fällen den Namen, den Vornamen und das Alter des Verstorbenen sowie den Ort, den Tag und die Ursache des Todes enthalten muß; dieser Paß wird von der Behörde ausgestellt, die für den Ort des Todes oder, falls es sich um ausgegrabene sterbliche Überreste handelt, den Ort der Beisetzung (Ausgrabung) zuständig ist.

Es empfiehlt sich, den Paß nicht nur in der Sprache des Landes, in dem er ausgestellt worden ist, sondern daneben auch in mindestens einer der im internationalen Verkehr gebräuchlichsten Sprachen abzufassen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10010288

Dokumentnummer

NOR40005707

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)