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Artikel 13. Internationales Abkommen über Leichenbeförderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1958

Artikel 13.

Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich der Deutschen Regierung übergeben werden.

Sobald fünf Ratifikationsurkunden niedergelegt worden sind, wird die Deutsche Regierung ein Protokoll hierüber aufnehmen. Sie wird den Regierungen der vertragschließenden Teile sowie dem Internationalen Gesundheitsamt Abschriften dieses Protokolls übersenden. Das Abkommen tritt am hundertzwanzigsten Tage nach dem Datum des genannten Protokolls in Kraft.

Jede spätere Niederlegung von Ratifikationsurkunden wird durch ein nach dem oben angegebenen Verfahren aufgenommenes und mitgeteiltes Protokoll festgestellt. Dieses Abkommen tritt für jeden der vertragschließenden Teile am hundertzwanzigsten Tage nach dem Datum des Protokolls über die Niederlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010288

Dokumentnummer

NOR40005719

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