Artikel 14.
Die Länder, die dieses Abkommen noch nicht unterzeichnet haben, werden zu jedem Zeitpunkt nach dem Datum des Protokolls über die Niederlegung der ersten fünf Ratifikationsurkunden zum Beitritt zugelassen.
Jeder Beitritt erfolgt durch eine Anzeige, die der Deutschen Regierung auf diplomatischem Wege zu übermitteln ist. Diese legt die Beitrittsurkunden in ihren Archiven nieder und benachrichtigt unverzüglich die Regierungen aller Vertragsstaaten sowie das Internationale Gesundheitsamt unter Mitteilung des Tages der Niederlegung. Jeder Beitritt wird am hundertzwanzigsten Tage nach diesem Tage wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10010288
Dokumentnummer
NOR40005720
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