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Artikel 14. Internationales Abkommen über Leichenbeförderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1958

Artikel 14.

Die Länder, die dieses Abkommen noch nicht unterzeichnet haben, werden zu jedem Zeitpunkt nach dem Datum des Protokolls über die Niederlegung der ersten fünf Ratifikationsurkunden zum Beitritt zugelassen.

Jeder Beitritt erfolgt durch eine Anzeige, die der Deutschen Regierung auf diplomatischem Wege zu übermitteln ist. Diese legt die Beitrittsurkunden in ihren Archiven nieder und benachrichtigt unverzüglich die Regierungen aller Vertragsstaaten sowie das Internationale Gesundheitsamt unter Mitteilung des Tages der Niederlegung. Jeder Beitritt wird am hundertzwanzigsten Tage nach diesem Tage wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010288

Dokumentnummer

NOR40005720

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