§ 12.
Die mit der Beförderung in Straßenfahrzeugen betrauten Personen müssen im Falle des Vorkommens übertragbarer Erkrankungen von Reisenden den Anordnungen des Amtsarztes und der Organe des allgemeinen Sicherheitsdienstes Folge leisten und ihnen auch ohne besondere Aufforderung alle zweckdienlichen Mitteilungen machen.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010280
Dokumentnummer
NOR12130477
alte Dokumentnummer
N8195745342J
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