§ 11.
(1) Falls ein Reisender während der Fahrt unter Umständen erkrankt, die den Verdacht einer der in den §§ 1 und 2 genannten Krankheiten erwecken, hat der Lenker des Straßenfahrzeuges oder die sonst verantwortliche Person die zunächst gelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder die zunächst gelegene Dienststelle des allgemeinen Sicherheitsdienstes zwecks ärztlicher Feststellung der Art der allfälligen Erkrankung und Einleitung der erforderlichen Maßnahmen zur Absonderung des Erkrankten zu verständigen.
(2) Nach Feststellung einer im § 1 genannten Erkrankung oder des Verdachtes einer solchen durch einen Arzt ist der Erkrankte oder Krankheitsverdächtige sofort auszuladen und die Beförderung mittels Krankentransportwagens in das nächstgelegene Krankenhaus mit Infektionsabteilung zu veranlassen. Die Mitreisenden und das Fahrpersonal sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde abzusondern. Der Wagen ist für weiteren Zutritt zu sperren und im kürzesten Wege der Desinfektion zuzuführen.
(3) Bei den im § 2 genannten Krankheiten ist der Erkrankte oder Krankheitsverdächtige auszuladen und seine Überstellung in ein Krankenhaus oder in einen sonstigen geeigneten Absonderungsort zu veranlassen. Die Bezirksverwaltungsbehörde beziehungsweise die Dienststelle des allgemeinen Sicherheitsdienstes hat den Namen der mitreisenden Personen und die Unterkunft, in die sie sich begeben, festzuhalten. Nach Abschluß der Fahrt ist der Wagen unverzüglich der Desinfektion beziehungsweise Entwesung zuzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010280
Dokumentnummer
NOR12130476
alte Dokumentnummer
N8195745341J
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