Art. 3
Bauprogramme
- 1. Umbau der Rheinstrecke Illmündung-Bodensee.
- a. Die Bauzeit für die Durchführung der gemeinsamen Werke nach Art. 1, Ziffer 1,
wird unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Durchführung des
Umbauprojektes III b und vorbehältlich ihrer Abänderung durch einvernehmliche
Beschlüsse der Regierungen der Vertragsstaaten als Folge der im Laufe der Zeit
festzustellenden Stromverhältnisse, wie folgt festgelegt:
in der Oberen Strecke (von km 65,000 bis km 74,000) bis 30. Juni 1966;
im Diepoldsauer Durchstich (von km 74,000 bis km 80,200) bis 30. Juni 1956;
in der Zwischenstrecke (von km 80,200 bis 85,000) bis 30. Juni 1959, mit Ausnahme des Lustenauer Sickerkanals, dessen Baufrist bis 30. Juni 1966 läuft;
im Fussacher Durchstich (von km 85,000 bis km 89,840) bis 30. Juni 1962.
- b. Das Bau- und Finanzprogramm der Internationalen Rheinregulierung für die Zeit vom 1. Juli 1953 bis zur Fertigstellung (Art. 34) soll im wesentlichen als Richtlinie dienen.
- 2. Vorstreckung der Regulierungswerke des Fussacher Durchstiches auf dem
Schuttkegel im Bodensee.
Das Bauprogramm richtet sich nach der weiteren Ausbildung des Rheindeltas und den hiedurch eintretenden Notwendigkeiten. Die Gemeinsame Rheinkommission stellt hierüber im Rahmen ihrer alljährlichen Vorlagen gemäß Art. 2, Ziffer 2, jeweiligen Antrag.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10010273
Dokumentnummer
NOR12130191
alte Dokumentnummer
N8195539316L
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