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Art. 2 Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1955

Art. 2

Technische Grundlagen

Technische Grundlagen für die Ausführung der im Art. 1 bezeichneten gemeinsamen Werke sind:

  1. 1. für den Umbau der Rheinstrecke Illmündung-Bodensee
  1. a. das von der Gemeinsamen Rheinkommission (Art. 9) mit der Eingabe vom 18. Juli 1947 den Regierungen unterbreitete Projekt für den Umbau der Internationalen Rheinstrecke von der Illmündung bis zum Bodensee, Variante III b, mit technischem Bericht, Plänen und Normalien, sowie Bauprogramm und Kostenvoranschlag (Art. 34);
  2. b. Abänderungen oder Ergänzungen des unter lit. a genannten Projektes, die sich aus dem gegenwärtigen Vertrag ergeben oder von den Regierungen der Vertragsstaaten übereinstimmend genehmigt werden.
  1. 2. für die Vorstreckung der Regulierungswerke des Fussacher Durchstiches auf dem Schuttkegel im Bodensee

    die Pläne und Kostenvoranschläge, die nach Maßgabe der weiteren Ausbildung des Rheindeltas von der Gemeinsamen Rheinkommission im Rahmen ihrer alljährlichen Anträge den Regierungen unterbreitet und von diesen genehmigt werden. Grundsätzlich ist mit der Vorstreckung der rechtsufrigen Regulierungswerke der Rhein in solchem Abstand vom Rohrspitz nach Westen in Richtung der großen Seetiefen zu leiten, daß eine Verlandung der Bregenzer Bucht möglichst hintangehalten wird. Die linksufrigen Regulierungswerke sind tunlichst lange nicht vorzustrecken.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010273

Dokumentnummer

NOR12130190

alte Dokumentnummer

N8195539315L

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