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Art. 35 Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1955

Art. 35

Ratifikation und Inkrafttreten

(1) Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden, der Austausch der Ratifikationsurkunden möglichst bald in Wien stattfinden und die Wirksamkeit des Vertrages mit diesem Austausch eintreten.

(2) Der Vertrag wird in zwei Gleichstücken ausgefertigt.

(3) Zu Urkund dessen haben die beiderseiten Bevollmächtigten, und zwar:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

als Bevollmächtigter der Republik Österreich, nachdem sie gegenseitig ihre Vollmachten geprüft und richtig befunden haben, diesen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

Geschehen zu Bern, am 10. April 1954.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010273

Dokumentnummer

NOR12130223

alte Dokumentnummer

N8195539348L

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