Art. 35
Ratifikation und Inkrafttreten
(1) Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden, der Austausch der Ratifikationsurkunden möglichst bald in Wien stattfinden und die Wirksamkeit des Vertrages mit diesem Austausch eintreten.
(2) Der Vertrag wird in zwei Gleichstücken ausgefertigt.
(3) Zu Urkund dessen haben die beiderseiten Bevollmächtigten, und zwar:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
als Bevollmächtigter der Republik Österreich, nachdem sie gegenseitig ihre Vollmachten geprüft und richtig befunden haben, diesen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
Geschehen zu Bern, am 10. April 1954.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10010273
Dokumentnummer
NOR12130223
alte Dokumentnummer
N8195539348L
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