VIII. Schlußbestimmungen
Art. 32
Abschließende Maßnahmen
Nach Übernahme der Unterhaltspflicht der in Art. 1 erwähnten gemeinsamen Werke und nach vollständiger Abwicklung der hierauf bezüglichen Geschäfte werden die Regierungen der Vertragsstaaten einvernehmlich über eine allfällige Liquidation der Anlagen und des Inventars, über die Bereinigung der Schlußabrechnung sowie die Verwendung des Reservefonds befinden und die Besorgung der verbleibenden gemeinsamen Angelegenheiten in der ihnen geeignet erscheinenden Weise regeln. Eine schon in einem früheren Zeitpunkt einvernehmlich als zweckmäßig erachtete teilweise Liquidation von Anlagen und Inventar wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10010273
Dokumentnummer
NOR12130220
alte Dokumentnummer
N8195539345L
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