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Art. 33 Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1955

Art. 33

Schiedsklausel

(1) Wenn sich die beiden Regierungen über die Auslegung oder Anwendung einzelner Vertragsbestimmungen nicht einigen sollten, werden solche Angelegenheiten einem Schiedsgericht unterbreitet.

(2) In dieses Schiedsgericht wählt jede Regierung ein Mitglied. Der Obmann, der keinem der Vertragsstaaten angehören darf, wird von den Regierungen im Einverständnis bezeichnet.

(3) Das Schiedsgericht soll auf Verlangen eines der Vertragsstaaten spätestens innerhalb sechs Monaten nach Stellung eines solchen Verlangens in Tätigkeit treten. Falls in diesem Zeitpunkt noch nicht alle Mitglieder des Schiedsgerichtes bestellt sind, werden die fehlenden Mitglieder auf Verlangen eines der Vertragsstaaten vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bestellt.

(4) Unter Vorbehalt anderweitiger Vereinbarung ist für das Verfahren vor dem Schiedsgericht das Haager Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle, vom 18. Oktober 1907, maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010273

Dokumentnummer

NOR12130221

alte Dokumentnummer

N8195539346L

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