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Art. 32 Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1955

VIII. Schlußbestimmungen

Art. 32

Abschließende Maßnahmen

Nach Übernahme der Unterhaltspflicht der in Art. 1 erwähnten gemeinsamen Werke und nach vollständiger Abwicklung der hierauf bezüglichen Geschäfte werden die Regierungen der Vertragsstaaten einvernehmlich über eine allfällige Liquidation der Anlagen und des Inventars, über die Bereinigung der Schlußabrechnung sowie die Verwendung des Reservefonds befinden und die Besorgung der verbleibenden gemeinsamen Angelegenheiten in der ihnen geeignet erscheinenden Weise regeln. Eine schon in einem früheren Zeitpunkt einvernehmlich als zweckmäßig erachtete teilweise Liquidation von Anlagen und Inventar wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010273

Dokumentnummer

NOR12130220

alte Dokumentnummer

N8195539345L

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