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Art. 1 Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1955

I. Gegenstand und technische Grundlagen

Art. 1

Gemeinsame Werke

(1) Die von der Schweiz und Österreich gemeinsam auszuführenden Rheinregulierungswerke sind, über die bereits erstellten hinaus, noch folgende:

  1. 1. Umbau der Rheinstrecke Illmündung-Bodensee.
  1. a. Die Erhöhung der Mittelgerinnewuhre des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee, mit gleichzeitiger Einengung der Mittelrinne von Rheinkilometer 73,200 oberhalb der Brücke Kriessern-Mäder bis zu Rheinkilometer 89,840 bei der Rheinmündung;
  2. b. die Erhöhung, Verstärkung und Zurücksetzung der Hochwasserdämme, um eine Hochwassermenge von 3100 m3/sek sicher abzuführen, ferner die Freimachung der Vorländer von Baum- und Staudenwuchs sowie die Freihaltung von Gebäulichkeiten und anderen künstlichen Abflußhindernissen;
  3. c. die zur Schaffung eines genügenden Durchflußprofiles für eine Hochwassermenge von 3100 m3/sek nötigen Flutöffnungen bei den bestehenden Brücken und die notwendig werdende Erstellung, Wiederherstellung, Abänderung oder Hebung von Brücken, Straßen und Wegen, soweit die Pflicht zur Durchführung der vorgenannten Arbeiten nicht Dritten obliegt;
  4. d. die Vertiefung des rechtsseitigen Parallelgrabens des Diepoldsauer Durchstiches, sowie Anpassungsarbeiten an den Durchlässen des linksseitigen Parallelgrabens dieses Durchstiches, in dem Ausmaß, als sich diese Arbeiten als notwendig erweisen;
  5. e. die Erstellung eines rechtsseitigen Sickerkanals in der Zwischenstrecke von Wiesenrain bis zu seiner Einmündung in den Rheindorfer Kanal nächst dem alten Bahnhof Lustenau (sogenannten Lustenauer Entwässerungskanal) in dem Ausmaß, als sich dies als notwendig erweist.
  1. 2. Vorstreckung der Regulierungswerke des Fussacher Durchstiches auf dem Schuttkegel im Bodensee.

(2) Die St. Margarethener Eisenbahnbrücke bildet keinen Gegenstand dieses Vertrages. Die Durchführung ihres Umbaues, einschließlich Rampen, nach den Grundsätzen des Umbauprojektes III b ist auf jedem Staatsgebiet gemäß innerstaatlichem Recht zu behandeln.

Schlagworte

Baumwuchs

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2018

Gesetzesnummer

10010273

Dokumentnummer

NOR12130189

alte Dokumentnummer

N8195539314L

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