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Artikel 21 Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubten Handels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.1950

Artikel 21

  1. 1. Das vorliegende Abkommen steht jedem Mitglied der Vereinten Nationen oder jedem im Artikel 20 erwähnten Nicht-Mitgliedstaat zum Beitritt offen.
  2. 2. Die Beitrittsurkunden werden dem Generalsekretär des Völkerbundes übermittelt, der ihren Empfang allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den in diesem Artikel erwähnten Nichtmitgliedstaaten bekanntgeben wird.

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