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Artikel 22 Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubten Handels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.1950

Artikel 22

Das vorliegende Übereinkommen wird neunzig Tage, nachdem der Generalsekretär des Völkerbundes die Ratifikationen oder die Beitritte von zehn Mitgliedern des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten erhalten hat, in Kraft treten. Es wird zu jenem Zeitpunkt vom Generalsekretär des Völkerbundes registriert werden.

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