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Artikel 13 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Artikel 13

Die Gesundheitsversammlung tritt zu ordentlichen Jahrestagungen und, wenn dies erforderlich ist, zu außerordentlichen Tagungen zusammen. Die außerordentlichen Tagungen werden auf Verlangen des Rates oder der Mehrheit der Mitglieder einberufen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057506

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