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Artikel 14 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Artikel 14

Die Gesundheitsversammlung wählt bei jeder Jahrestagung das Land oder das Gebiet, in welchem die nächste Jahrestagung abgehalten werden soll, während der Rat später den Ort festsetzt. Der Rat bestimmt den Ort, wo eine außerordentliche Tagung abgehalten werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057507

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