vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1948

§ 9

Als Hilfskräfte dürfen nur körperlich und geistig gesunde, intelligente, durchaus verläßliche, unbescholtene, insbesondere von Trunksucht freie Personen verwendet werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)