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§ 10 Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1948

§ 10

(1) Der Wirkungskreis der Hilfskräfte ist vom Vorstande in besonderen Dienstanweisungen genau zu begrenzen, deren pünktliche Befolgung vom Vorstande, beziehungsweise seinem Stellvertreter zu überwachen ist.

(2) Die Dienstanweisungen, die in der Anstalt an geeigneter Stelle anzubringen sind, müssen die zur Vermeidung von Infektionen bei den bakteriologisch-serologische Untersuchungen zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln enthalten. Jedem Angestellten ist eine Dienstanweisung auszuhändigen.

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