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§ 11 Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1948

§ 11

Die Einrichtung der Laboratorien muß so beschaffen und ihr Betrieb derart geordnet sein, daß einerseits eine Gefährdung der daselbst beschäftigten Personen, andererseits eine Verschleppung von Infektionskrankheiten nach außen hintangehalten wird. Laboratoriumsräume, die in Wohngebäuden untergebracht sind, müssen von den übrigen Wohnungen des betreffenden Gebäudes vollständig abgetrennt und durch einen eigenen Eingang zugänglich sein. Laboratoriumsräume, in denen außer bakteriologischen, serologischen und Kulturenversuchen auch Tierversuche – mit Ausnahme der Aschheim-Zondeckschen Probe mit Mäusen – angestellt werden, dürfen nicht in Wohngebäuden, in Krankenanstalten nicht neben Krankenzimmern oder Wohnungen untergebracht sein. Die Laboratoriumsräume müssen nachstehenden Mindestanforderungen entsprechen:

  1. 1. Für die bakteriologischen Arbeiten mit Kulturen- und Tierversuchen müssen in der Regel mehrere isolierte Räume zur Verfügung stehen, welche von fremden Personen nicht ohne Wissen des Vorstandes oder seines Stellvertreters betreten werden können.
  2. 2. Die Räume müssen natürlich gut belichtet und belüftbar sein. Die Fußböden, die Arbeitstische sowie die Gefäße zur Aufnahme von Abfällen und sonstigen nicht mehr gebrauchten, infizierten Objekten müssen aus undurchlässigem Material bestehen, welches leicht gereinigt und desinfiziert werden kann. Die Wände der Arbeitsräume sind so herzustellen, daß sie leicht desinfiziert werden können und sind periodisch mit insektiziden Stoffen zu besprengen.
  3. 3. Die in den Arbeitsräumen beschäftigten Personen haben geeignete Überkleider zu tragen, die vor dem Verlassen der Arbeitsräume abzulegen und sofort in eigenen Schränken zu verwahren sind. Diese Überkleider sind nach jeder Verunreinigung mit Infektionsstoffen sowie jedesmal, bevor sie gewaschen werden, einer Desinfektion zu unterziehen. Die in den Arbeitsräumen beschäftigten Personen dürfen diese erst nach Reinigung der unbekleideten und nach Desinfektion der mit infektiösen Substanzen in Berührung gekommenen Körperteile verlassen. Essen, Trinken und Rauchen ist in diesen Räumen verboten.
  4. 4. Infizierte Tiere sind derart zu verwahren, daß ihr Entweichen ausgeschlossen ist. Die zur Verwahrung der Tiere dienenden Käfige oder Behälter müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren und so beschaffen sein, daß ein Verschleudern oder Verstäuben infektiöser Abfälle vermieden wird. Die Käfige sind in für fremde Personen nicht zugänglichen Stallungen mit undurchlässigen und leicht desinfizierbaren Böden unterzubringen. Während der warmen Jahreszeit sind die Wände der Stallungen wiederholt mit insektiziden Stoffen zu besprengen. Die Stallungen müssen natürlich gut belichtet und belüftbar und im Winter heizbar sein.
  5. 5. Zur Aufnahme von Proben sowie für die Schreibarbeiten müssen von den Laboratorien gesonderte Räume vorhanden sein.
  6. 6. In Untersuchungsanstalten, in denen mit Lebendkulturen von krankheitserregenden Bakterien im Sinne dieser Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung gearbeitet werden darf, sind die Arbeiten – seien sie klassifizierender oder experimenteller Natur – mit lebenden Kulturen krankheitserregender Bakterien in jeder Hinsicht täglich genau zu überprüfen; es muß auch für geeignete und verläßliche Verwahrung gesorgt werden. Für die ordnungsmäßige Überwachung und Verwahrung lebender Kulturen von Krankheitsbakterien, ist der Vorstand der Untersuchungsanstalt persönlich verantwortlich.
  7. 7. Es ist verboten, Lebendkulturen krankheitserregender Bakterien ohne besondere Ermächtigung aus Laboratorien, Forschungsinstituten und ähnlichen Anstalten zu entfernen. Solche Handlungen sind strafbar nach den Bestimmungen des § 17, Abs. (1), dieser Verordnung.

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