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§ 16 Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1948

VII. Versendung von Untersuchungsobjekten.

§ 16

(1) Die Versendung von Untersuchungsobjekten darf nur in einer solchen Verpackung erfolgen, bei der eine Beschädigung beim Transporte sicher ausgeschlossen und die Gewähr geboten ist, daß bei einem etwaigen Zerbrechen der Gefäße deren Inhalt nicht über die Umhüllung nach außen gelangen kann.

(2) Objekte, welche für Menschen infektiöse Keime enthalten, dürfen nur von den hiezu berechtigten Ärzten oder von den zur Untersuchung autorisierten Anstalten an die amtlich bezeichneten Anstalten oder an autorisierte Untersuchungsanstalten oder Personen versendet oder von letzteren an andere derartige Anstalten oder Personen abgegeben werden.

(3) Für die Ausfolgung derartiger, bei den Zollämtern aus dem Auslande einlangenden Sendungen an die in Betracht kommenden Anstalten gelten die für diese Fälle erlassenen Vorschriften und Vorsichtsmaßregeln.

(4) Der Inhalt der Sendung und der Name des Absenders ist stets anzugeben.

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