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§ 15 Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1948

VI. Anzeigepflicht.

§ 15

Werden in den Untersuchungsobjekten Erreger einer nach den bestehenden Bestimmungen anzeigepflichtigen Krankheit festgestellt, hat der Anstaltsleiter oder sein Stellvertreter die Anzeige an das für den Wohnort des Kranken zuständige Gesundheitsamt innerhalb von 24 Stunden zu erstatten.

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