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§ 12 Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1948

§ 12

(1) Für das in den Laboratorien beschäftigte Personal können von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) Schutzimpfungen angeordnet werden. Der Leiter der Anstalt ist berechtigt, Anträge auf Erlassung einer solchen Anordnung zu stellen.

(2) Die in bakteriologischen Anstalten beschäftigten Personen sind verpflichtet, jede Erkrankung sofort dem Vorstande anzuzeigen und bis zur Feststellung der Diagnose und Entscheidung über eine etwaige sanitätspolizeiliche Anordnung in isolierter Pflege zu verbleiben.

(3) In diesem Falle ist der Vorstand, beziehungsweise dessen Stellvertreter verpflichtet, sich sofort durch ärztliche, beziehungsweise bakteriologische Untersuchung von der Natur der Krankheit zu überzeugen und im Falle des Verdachtes einer Infektion die Anzeige an das zuständige Gesundheitsamt zu erstatten.

(4) Kann der Verdacht auf eine übertragbare Krankheit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, so ist der Erkrankte sofort abzusondern und unter Beobachtung zu setzen. Der verdächtige Fall ist unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen; bis zu seiner Verfügung sind alle jene Maßnahmen einzuleiten, welche bei Verdacht auf eine übertragbare Krankheit in sanitätspolizeilicher Hinsicht vorgeschrieben oder angezeigt sind.

(5) In jenen Fällen, in welchen sich der Laboratoriumsvorstand selbst an den Untersuchungen beteiligt, gelten sinngemäß auch für ihn die in den vorstehenden Absätzen angeführten Anordnungen.

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