Wirkung von Berufungen.
§ 13.
Berufungen gegen die auf Grund dieses Gesetzes und der nach demselben erlassenen Verordnungen ergehenden Bescheide, ausgenommen die auf Grund des § 12 dieses Gesetzes erlassenen Strafbescheide, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023
Gesetzesnummer
10010244
Dokumentnummer
NOR12129681
alte Dokumentnummer
N8194531873L
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