Portobehandlung.
§ 14.
(1) Die nach diesem Gesetze zur Erstattung von Anzeigen und Meldungen verpflichteten Personen haben für die nicht eingeschriebene und nicht mit Zustellungsnachweis erfolgende Postbeförderung solcher Anzeigen und Meldungen Briefumschläge oder Karten zu verwenden, die mit dem Vermerk „Gebührenpflichtige Dienstsache“ und dem Dienstsiegel der empfangenden Behörde zu versehen sind. Diese hat bei der Aushändigung der Meldung die einfache Postgebühr für die in Betracht kommende Briefpostsendung zu entrichten.
(2) Wenn die empfangende Behörde die entfallenden Gebühren nicht in jedem Einzelfall bezahlen will, so können diese Gebühren monatlich gestundet werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 54/1946)
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023
Gesetzesnummer
10010244
Dokumentnummer
NOR12129682
alte Dokumentnummer
N8194531874L
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