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§ 61 Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.1935

§ 61

Tuberkulosebekämpfung und -fürsorge.

(1) Das Gesundheitsamt hat die Bekämpfung der Tuberkulose im Rahmen der für die Seuchenbekämpfung geltenden Vorschriften sowie die ärztliche Fürsorge für Tuberkulose-Erkrankte und -Gefährdete durchzuführen.

(2) Es muß hierzu die zur Feststellung der Krankheit und des Umfanges der Ansteckungsgefahr erforderlichen Ermittlungen vornehmen und die zur Verhütung einer Weiterverbreitung der Krankheit nötigen Maßnahmen (einschließlich der Entkeimung) treffen.

(3) Zu den fürsorgerischen ärztlichen Aufgaben des Gesundheitsamts gehören insbesondere die Erfassung der Tuberkulosekranken, ihre laufende ärztliche Überwachung, Beratung und Belehrung sowie die Vermittlung zweckmäßiger Heilbehandlung. Außerdem sind die Tuberkulose-Gefährdeten planmäßig zu untersuchen und ärztlich zu beraten. Die Wohn-, Schlaf- und Berufsverhältnisse Tuberkulosekranker und -bedrohter sind zu prüfen; auch ist die Begutachtung und Antragstellung auf Beihilfengewährung, die Erstattung von Zeugnissen und Gutachten auf Anfordern von Behörden oder beim Vorliegen eines öffentlichen Interesses, wie die allgemeine Aufklärung und Belehrung der Bevölkerung in allen die Tuberkuloseverhütung und -bekämpfung betreffenden Fragen zu gewährleisten.

(4) Zur Durchführung dieser Aufgaben bedarf es einer der Größe und Bevölkerungsdichte des Bezirks entsprechenden Zahl von Tuberkulosefürsorgestellen. Ihre ärztliche Leitung ist, wenn geeignete hauptamtliche Kräfte nicht oder nicht in genügender Zahl vorhanden sind, nach Möglichkeit Tuberkulose-Fachärzten, sonst solchen praktischen Ärzten nebenamtlich zu übertragen, die auf dem Gebiete der Tuberkuloseerkrankung besondere Erfahrungen besitzen. Jede Tuberkulosefürsorgestelle soll mit den notwendigen medizinisch-technischen Einrichtungen ausgerüstet sein, insbesondere über einen leistungsfähigen Röntgenapparat und über ausreichend geschulte Hilfskräfte verfügen. Wenn die erforderlichen Einrichtungen in der Fürsorgestelle selbst nicht vorhanden sind, muß ihre Benutzung andernorts vertraglich gesichert sein. Zahl, Sitz und Ausstattung der Tuberkulosefürsorgestellen bestimmt die vorgesetzte Dienstbehörde nach Anhören des Gesundheitsamts.

(5) Die Untersuchung und Beratung in den Tuberkulosefürsorgestellen erfolgt unentgeltlich. Eine ärztliche Behandlung ist ihnen grundsätzlich untersagt; Ausnahmen sind nur mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der ärztlichen Standesorganisation zulässig.

(6) Die der Tuberkulosebekämpfung und -fürsorge sich widmenden sonstigen Stellen privaten und öffentlichen Rechts einschließlich der Sozialversicherungsträger sind zu einer praktischen Arbeitsgemeinschaft zusammenzufassen, um den einheitlichen und planmäßigen Einsatz aller dem gleichen Zweck dienenden Kräfte und Einrichtungen sowie die größtmögliche Wirtschaftlichkeit der aufgebrachten Mittel sicherzustellen.

Schlagworte

Tuberkulosefürsorge, Wohnverhältnis, Schlafverhältnis, Tuberkulosebedrohter

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40055005

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