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§ 49 Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.1935

§ 49

Übersichten über die Krankenbewegung. Zählkarten

Das Gesundheitsamt hat bei den vorgeschriebenen statistischen Erhebungen über die Krankenhäuser und ihre Belegung nach Maßgabe der Bestimmungen mitzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40054993

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