Abschnitt V
Sonstiges ärztliches Hilfspersonal.
§ 20
(1) Bei Gesundheits- und Volkspflegerinnen, technischen Assistentinnen, Krankenpflegepersonen, Säuglings- und Kleinkinderschwestern und -pflegerinnen, Heilgymnastinnen, Wochenpflegerinnen, Massierern (-innen), Heilgehilfe und weiteren Angehörigen von Berufen des Heilwesens, die sich als „staatlich anerkannt“ bezeichnen, hat das Gesundheitsamt nachzuprüfen, ob sie die Berechtigung hierzu besitzen. Das gesamte ärztliche Hilfspersonal des Bezirks untersteht, unbeschadet der Dienstaufsicht des zuständigen Arbeitgebers, in seiner Berufstätigkeit der Aufsicht des Gesundheitsamts. Dieses hat insbesondere darauf zu achten, daß die in den Befähigungszeugnissen gesetzten Grenzen der Betätigung nicht überschritten werden.
(2) Wenn von einer dieser Personen Tatsachen bekannt sind, die den Mangel an Eigenschaften dartun, die zur Ausübung ihres Berufes erforderlich sind, oder wenn eine solche Person den in Ausübung der staatlichen Aufsicht erlassenen Vorschriften beharrlich zuwiderhandelt, so hat der Amtsarzt die Zurücknahme der Anerkennung bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Schlagworte
Gesundheitspflegerin, Säuglingsschwester, Kleinkinderpflegerin
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
10010219
Dokumentnummer
NOR40054964
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