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§ 21 Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.1935

§ 21

Desinfektoren.

(1) Das Gesundheitsamt hat auf einen hinreichenden Bestand an Desinfektoren in seinem Bezirk zu achten. Sie können im Gesundheitsamt selbst oder von den beteiligten Kreisen und Gemeinden (Gemeindeverbänden) angestellt sein, in Ausnahmefällen jedoch ihren Beruf auch frei ausüben.

(2) Die Zulassung eines Desinfektors zur Prüfung ist von einer Bescheinigung des Gesundheitsamts abhängig, daß der Bewerber hinsichtlich seines Gesundheitszustandes und seiner Schulkenntnisse für den Beruf geeignet ist.

(3) Die Desinfektoren unterstehen der Aufsicht des Amtsarztes und sind alle drei Jahre einer Nachprüfung zu unterziehen. Das Gesundheitsamt reicht zu diesem Zwecke seiner vorgesetzten Dienstbehörde die Namen der Nachzuprüfenden zum 1. April jeden Jahres ein; diese veranlaßt alsdann die Ladung. Das Ergebnis der Nachprüfung ist ihr mitzuteilen, desgleichen der Dienststelle, die den Desinfektor angestellt hat.

(4) Die Anordnung einer zweiten Nachprüfung innerhalb drei Monaten ist zulässig, wenn der Prüfling in der ersten Nachprüfung versagt hat.

(5) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Gesundheitsaufseher, Hafenaufseher und ähnliche Gruppen des ärztlichen Hilfspersonals.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40054965

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