§ 23
Die ärztlichen und sonstigen Beamten, Angestellten und Arbeiter des Gesundheitsamtes haben den Weisungen des Amtsarztes Folge zu leisten und unterstehen seiner Dienstaufsicht. Der Amtsarzt hat jedoch keine Dienststrafgewalt. Diese Bestimmungen finden sinngemäß auf das Verhältnis des Leiters einer Bezirksstelle zu den ärztlichen und sonstigen Beamten, den Angestellten und Arbeitern der Bezirksstelle Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010218
Dokumentnummer
NOR12129510
alte Dokumentnummer
N8193537680L
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