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§ 23 Dienstordnung – Allgemeiner Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1938

§ 23

Die ärztlichen und sonstigen Beamten, Angestellten und Arbeiter des Gesundheitsamtes haben den Weisungen des Amtsarztes Folge zu leisten und unterstehen seiner Dienstaufsicht. Der Amtsarzt hat jedoch keine Dienststrafgewalt. Diese Bestimmungen finden sinngemäß auf das Verhältnis des Leiters einer Bezirksstelle zu den ärztlichen und sonstigen Beamten, den Angestellten und Arbeitern der Bezirksstelle Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010218

Dokumentnummer

NOR12129510

alte Dokumentnummer

N8193537680L

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