§ 22
Bestehen für einen unteren Verwaltungsbezirk Arbeitsgemeinschaften, die sich im öffentlichen Gesundheitsdienst betätigen, so soll der Leiter des Gesundheitsamtes den Vorsitz führen.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010218
Dokumentnummer
NOR12129509
alte Dokumentnummer
N8193537679L
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