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§ 21 Dienstordnung – Allgemeiner Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1938

Abschnitt II

Die Ärzte des Gesundheitsamtes

§ 21

(1) Der Amtsarzt ist von der vorgesetzten Dienstbehörde in sein Amt einzuführen.

(2) Über die Einführung und die damit verbindende Übergabe des Inventars und der Akten des Gesundheitsamtes ist eine Niederschrift zu fertigen, von der eine beglaubigte Abschrift zu den Akten des Gesundheitsamtes zu geben ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010218

Dokumentnummer

NOR12129508

alte Dokumentnummer

N8193537678L

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