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§ 5 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1938

§ 5

Zur Förderung der Körperpflege und Leibesübungen (§ 3 Abs. 1 Nr. II des Gesetzes) hat das Gesundheitsamt durch ärztlichen Rat mitzuwirken, wie gesundheitliche Schädigungen der dabei Beteiligten vermieden werden können; gegebenenfalls sind von ihm Veranstaltungen auf den bezeichneten Gebieten ärztlich zu überwachen.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010217

Dokumentnummer

NOR12129468

alte Dokumentnummer

N8193512371I

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