vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1938

§ 3

(1) In Stadtkreisen mit mehr als 400 000 Einwohnern können Bezirksstellen des Gesundheitsamts eingerichtet werden.

(2) Gehören zu dem Bezirk des Gesundheitsamts mehrere Kreise oder größere kreisangehörige Gemeinden, so ist die Einrichtung von Nebenstellen des Gesundheitsamts zulässig.

(3) Die Einrichtung von Bezirksstellen und Nebenstellen bedarf der Genehmigung, die von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde erteilt wird.

(Anm.: Abs. 4 gegenstandslos)

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010217

Dokumentnummer

NOR12129466

alte Dokumentnummer

N8193512369I

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)