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§ 22 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1938

§ 22

(1) Der staatliche Amtsarzt eines kommunalen Gesundheitsamts hat den auf die Durchführung der Aufgaben des Gesundheitsamts bezüglichen Weisungen des Leiters des Kreises Folge zu leisten. Er untersteht jedoch nicht dessen Dienststrafgewalt.

(2) Der § 19 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010217

Dokumentnummer

NOR12129485

alte Dokumentnummer

N8193512388I

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