Abschnitt III
Übergangsvorschriften
§ 23
Solange für die Gesundheitsämter keine Reichsgebührenordnung erlassen ist (§ 7 des Gesetzes), haben die Ämter für die Erfüllung der ihnen im § 3 des Gesetzes übertragenen Aufgaben Gebühren nach Gebührenordnungen des Landes oder der Kreise zu erheben. Das Nähere regelt die oberste Landesbehörde.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010217
Dokumentnummer
NOR12129486
alte Dokumentnummer
N8193512389I
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