§ 14
(1) Inwieweit ein Gesundheitsamt neben dem Amtsarzt und seinem Stellvertreter mit beamteten Ärzten oder Hilfsärzten zu besetzen ist, richtet sich nach der Größe und der Bevölkerungszahl seines Bezirks. Auch die Hilfsärzte müssen deutsche Reichsangehörige sein. Falls beamtete Ärzte oder Hilfsärzte die staatsärztliche Prüfung ablegen, gilt § 13 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
(2) Die in einem staatlichen Gesundheitsamt tätigen Hilfsärzte werden von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde angestellt.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010217
Dokumentnummer
NOR12129477
alte Dokumentnummer
N8193512380I
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