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§ 15 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1938

Besetzung der Gesundheitsämter mit Hilfskräften

§ 15

Art und Umfang der bei einem Gesundheitsamt anzustellenden Hilfskräfte (Gesundheitsaufseher, Gesundheitspflegerinnen, technische Assistentinnen, Schwestern und Helferinnen sowie Bürokräfte) richten sich jeweils nach dem Bedürfnis. Die bei Fürsorge- oder Beratungsstellen des Gesundheitsamts tätigen Gesundheitspflegerinnen können vom Gesundheitsamt dem Kreise zur Erledigung bestimmter Aufgaben, wie z. B. beim Wohlfahrts- oder Jugendamt, zur Verfügung gestellt werden.

Schlagworte

Fürsorgestelle, Wohlfahrtsamt

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010217

Dokumentnummer

NOR12129478

alte Dokumentnummer

N8193512381I

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