§ 4.
Bei jedem Staumaße sind an einer entsprechenden Stelle, im Falle des § 2, Absatz 2, Punkt 2, am besten auf der Scheibenfläche der Staumaßhaube, die Jahreszahl der Setzung und allenfalls die Anfangsbuchstaben des Namens der Werksbesitzer anzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Gesetzesnummer
10010216
Dokumentnummer
NOR12129456
alte Dokumentnummer
N8193512222I
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)